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juristische Bewertung
geschrieben von:
Gunther Maack
Datum: 2003-11-29 13:03
Das Recht am eigenen Bild ist - wie Terandir richtig erklärt hat - Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das aus Art.2 I, 1 I GG abgeleitet wird (freie Persönlichkeitsentfaltung + Menschenwürde). Ist in §§ 22, 23 KunstUrhG näher ausgestaltet (was man vom großen Rest des allg. Persönlichkeistrechts nicht behaupten kann):
§ 22
Recht am eigenen Bilde
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23
Ausnahmen zu § 22
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Möglicherweise könnte man § 23 I Nr. 3 KunstUrhG zur Rechtfertigung für das eine oder andere Conbild heranziehen. Wegen dieses grundrechtlich geschützten Rechtsgutes mit besonders hohem Stellenwert halte ich allerdings die angesprochenen AGB-Klauseln jedenfalls in ihrer konkreten Formulierung für problematisch.
Mfg,
Gunther.