Re: Erweiterung nochmal...
Terandir schrieb:
Oh jeh, Juristen-Latein!
> § 23 KUG (Recht am eigenen Bild, Ausnahmeregelungen)
>
> (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen
> verbreitet und zur Schau gestellt werden:
> 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Wie definiert sich in diesem Zusammenhang Zeitgeschichte?
> 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer
> Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Wann ist eine Person Beiwerk?
> 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen,
> an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Ist ein LARP eventuell als gerade das zu bezeichnen?
Der Paragraph sagt nicht mal etwas darüber aus, daß es öffentliche Versammlungen sein müssen aber ansonsten klingt das sehr naheliegend.
> 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern
> die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der
> Kunst dient.
Oh, oh, wie definiert sich Kunst?
Ist LARP nun Kunst oder nicht?
darüber, daß es etwas darstellendes ist sind wir uns ja glaube ich einig, oder?
Ist das jetzt wirklich alles so schwammig formuliert oder kommt das nur mir als nicht Juristen so vor?
Ciao,
Holger
Char 1 zu Char2: 'Sag mal warum frißt der Wolf die Ziege eigentlich nicht?'
Char 2: 'Na würdest du versuchen jemanden zu fressen, der so eine große Axt dabei hat?
'