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Re: Poduktsicherheit & Werbung (sehr lang)
Datum: 2005-06-10 13:35
Hallo Gunther,
> Das kommt wie immer auf den konkreten Einzelfall an.
Schöner Allgemeinplatz. Könntest du bitte ausführen, was das für den betrachteten Fall bedeutet?
> Wie Du selber schreibst: häufig. Heißt schon mal nicht immer
> und ob in diesem speziellen Fall, jedenfalls auch fraglich.
Ja, aber es ist jedenfalls pauschal und von vornherein nicht auszuschließen. Aber begründe doch bitte deine Zweifel.
> Ich möchte an dieser Stelle Folgendes zu Bedenken geben: In den
> vorliegenden Fällen ging es immer um die Verletzung von
> Kindern.
Stimmt, aber es waren immer Erwachsene beteiligt. Ich finde die Fälle gut übertragbar, denn der Verletzte in unserem Fall hat überhaupt keine Möglichkeit, in die verursachende Handlungskette einzugreifen.
> Ob der BGH ähnlich urteilen würde, wenn es um Jugendliche geht,
> die
>
> 1. wissen, daß sie sich auch solchen Verletzungsrisiken
> aussetzen und
> 2. sich auch keineswegs mehr im Kleinkindalter befinden,
>
> ist mE auch zweifelhaft.
Mit welcher Begründung? Beispiele aus der Rechtsprechung?
> Möglicherweise wurden nur an wenige Händler diese fehlerhaften
> Chargen ausgeliefert? Im Übrigen ist es richtig, daß auch den
> Händler die von Dir genannten Pflichten treffen können.
Ich habe heute alle auf der IDV-Seite aufgeführten Webshops überprüft. Kein einziger informiert über den Rückruf.
>Wenn ein
> gerichtlich vereidigter Sachverständiger das nur sehr schwer
> feststellen konnte, scheidet mE eine Erkennbarkeit bei
> Inverkehrbringen aus. Und wer definiert den Stand der
> Wissenschaft und Technik bezüglich eines LARP-Pfeils. Mir
> scheint da gerade IDV Maßstäbe zu setzen. Abgesehen von ihm und
> Section31 sind mir keine auch nur annähernd so detaillierten
> Untersuchungen und Experimente bekannt.
Ein gefährlicher Trugschluss! Ich zitiere aus der von dir genannten Mineralwasserflaschenentscheidung des BGH zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG : "Erfaßt werden die Fälle, in denen die zum Schaden führende gefährliche Eigenschaft des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe mit allen der Wissenschaft und Technik zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zu entdecken war." Betonung liegt auf "allen".
Die Bemühungen von Section 31 (dessen Ausführungen sehr informativ und interessant sind und um einiges weiter reichen als die Informationen von IDV) und IDV in Ehren, aber nicht der Stand der Wissenschaft und Technik im LARP-Sektor ist entscheidend. Dieser befindet sich in meinen Augen im Augenblick noch auf dem Niveau eines Elftklässlers mit Physikunterricht. An ein kommerzielles Produkt, das tausendfach auf Menschen abgefeuert wird, sind in den Punkten Qualität und Sicherheit höhere Anforderungen zu stellen. Hier gilt: Wer einen professionellen Eindruck schafft, muss sich auch an professionellen Kriterien messen lassen.
> Nach meinen obigen Ausführungen erscheint mir das nach wie vor
> nicht zwingend. Ich persönliche würde mich jedenfalls als
> Anwalt hüten, hier eine konkrete Einschätzung des Prozeßrisikos
> abzugeben. Und ich denke, daß es zu einer Klärung der Sachlage,
> wie es die Rechtsprechung sieht, eben auch ein entsprechend
> klärendes Urteil des BGH bedarf.
Also Augen zu und abwarten - ist das deine Empfehlung?
> Das gilt aber wohl kaum für eine fahrlässige Verletzung dieser
> Vorschriften.
Es geht nur um ein "bewusstes" Abweichen. Bis 2002 stand da noch "vorsätzliches" Abweichen, das wurde dann ausdrücklich erweitert. In den Erläuterungen wird darauf verwiesen, dass dieses Kriterium verschuldensunabhängig wirkt.
> Wieso sollte es schlechter für den Kunden und
> Dritte sein, wenn der Hersteller eine
> Produkthaftpflichtversicherung hat. .
Hab ich nie behauptet.
> Alle anderen von Dir
> angeführten Punkte gelten für alle gewerblichen Hersteller von
> LARP-Pfeilen so wie allen anderen LARP-Waffen auch.
Richtig. Nur halten alle anderen mir bekannten Hersteller die Bälle flach bei der Anpreisung und Darstellung ihrer Produkte. Und das spielt bei der Beurteilung eine Rolle, wie die von mir zitierte Norm des GPSG beweist.
>Nur der
> Selbstbauer zum Eigengebrauch haftet "nur" nach § 823 I BGB.
> Aber ob das für den Dritten, der verletzt wurde, besesr ist?
> Das wage ich doch mal zu bezweifeln.
"besser" bestimmt nicht. Aber durch die (meistens) vorgeschriebene Haftpflichtversicherung des Verursachers auch nicht schlechter. Larper ohne Haftpflichtversicherung aber sollten sich was schämen, vor allem wenn es sich um Bastler handelt.
> Insofern finde ich es durchaus auch in Ordnung, wenn mit der
> Versicherung geworben wird. Eine Verbesserung zum Hersteller
> ohne Versicherung ist es allemal.
Volle Zustimmung, wie ich auch schon in meinem Eingangspost geschrieben habe.
> Daß es für die Haftung von
> IDV möglicherweise noch geschickter wäre, wenn er die Pfeile
> von vorn bis hinten mit Warnhinweise bestückt, mag richtig
> sein.
Tja, das ist der kleine, aber feine Unterschied: Es wäre nicht nur IDV, sondern für alle Beteiligten besser. Viele Autoren schimpfen hier über die vielen Deppen im Larp. Wenn man denen jetzt noch einredet, es wäre alles so sicher, finde ich das nicht gut.
Und bedenkt bitte auch die Anfänger. Nicht jeder in der Szene kann sich ein eigenes Bild von den Risiken machen.
Mir wärs lieber, wenn jeder deutlich und immer wieder das Sicherheitsrisiko vor Augen geführt bekommt.
Gerne auch durch leuchtende Aufkleber auf Pfeilen (und das beziehe ich nicht nur auf die IDV-Pfeile). Und kommt mir bitte nicht mit Ambiente: Die Pfeile von IDV sind eh total unambientig (wie andere auch).
Die Gebrauchsanleitung der IDV-Pfeile sind ein wichtiger Schritt in diese Richtung, ich halte sie in dieser Hinsicht jedoch noch nicht für ausreichend und auch noch nicht ausgereift.
liebe Grüße
RalfT.