Hallo Ralf!
Drei Dinge, die mich interessieren:
1. Welche juristische Vorbildung hast Du genossen?
2. RalfT schrieb:
> Dieser wird sich entschulden mit dem Hinweis auf die Aussagen
> des Herstellers des Pfeils bezüglich seiner Sicherheit. Im
> Vertrauen auf diese Sicherheitsmerkmale habe er nur auf
> wirklich offensichtliche Schäden überprüft. Diese Aussage wird
> bei Gericht wohl durchgehen.
Hmm, halte ich eher für ne 50:50 Chance, daß das so durchgeht. Immerhin hat der Schütze nicht nur den Rückruf-Button übersehen, sondern auch noch den Fehler am Pfeil. Und das, obwohl der Hersteller selber auf eine Kontrolle vor dem Schuß verweist. Außerdem kommt hinzu, daß der Pfeil auch weniger offensichtlich durch Fremdeinwirkung beschädigt worden sein kann. Das liegt nicht mehr im Machtbereich des Herstellers und schon deswegen muß auf jeden Fall besser als nur oberflächlich der Pfeil geprüft werden. Also ganz so einfach ist das hier nicht. Zumal für einen Anspruch nach § 823 I BGB schon leichteste Fahrlässigkeit ausreicht, da wird nicht differenziert. Und die Verkehrssicherungspflicht zur sorgfältigen Kontrolle bleibt mE aus den oben angeführten Gründen für jeden Schützen die gleiche.
3. RalfT schrieb:
> Tja, ist leider nix mit Versicherung: Diese wendet ein, der
> Hersteller habe versäumt, in seinen Werbeunterlagen auf die
> offensichtlich schon einmal aufgetretenen möglichen Schäden des
> Produktes hinzuweisen. Dadurch vertraute der Schütze zu Recht
> auf die "dauerhafte" Sicherheit des Produktes, das
> Werbeverhalten des Herstellers jedoch wäre grob fahrlässig und
> habe die Schadenssituation im Sinne einer nicht
> hinwegzudenkenden Bedingung mit verursacht. Der Hersteller
> hätte nach Auftreten des Mangels immer im Zusammenhang mit
> seinen Sicherheitsaussagen darauf hinweisen müssen, so dass
> jeder potentielle Verwender davon hätte Kenntnis nehmen und im
> Spiel entsprechende Vorsichtsmassnahmen ergreifen können, zum
> Beispiel jeden Pfeil unter Zeitdruck nur ein einziges Mal
> verschießen und dann möglichst unter Heranziehung eines
> Sachverständigen (Waffenchecker, ist zumindest schon mal eine
> zweite Meinung) die Sicherheit überprüfen.
Könntest Du das bitte mit Normen belegen. Das würde mich interessieren, da ich eine Übersicht über alle rechtlichen Aspekte des LARP erstellen will. Bislang habe ich mich nicht sonderlich intensiv mit Übersicherungsrecht beschäftigt, meinte bislang aber immer das bei einer Haftpflichtversicherung nur vorsätzliche Schäden aus der Versicherung rausgenommen sind. Es sei denn im Vertrag steht etwas anderes (und den kenne ich nunmal nicht). Mal abgesehen davon, daß es ja diesen generellen Warnhinweis in der Packungsbeilage gibt, immer den Pfeil vor Abschuß zu überprüfen.
Zu guter Letzt frage ich mich aber ernsthaft, was das mit der Werbung und ihrer möglichen Kausaliität (im Sinne der sine-qua-non-Definition, die werde im Zivil- noch im Strafrecht als ausreichende Haftungsgrundlage gilt) zu tun hat. Das wäre vielleicht anders, wenn der in Rede stehende Fehler ein generelles Problem der Konstruktion wäre, aber das scheint ja nicht der Fall zu sein. Zumindest ich hatte den Eindruck, daß es um zwei fehlerhafte Baureihen ging, warum auch immer die fehlerhaft waren. Und nicht um einen generellen Konstruktionsfehler. Und wieso wäre diese Werbung auch noch grob fahrlässig?
Mfg,
Gunther
[Edit: Da hat der Terandir ja unten schon fast das gleiche geschrieben, während ich mir hier einen Abtippe ... :-)]
Nachricht bearbeitet (Tue 07.06.05 14:19)
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Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Bert Brecht
AEmberwyn VI 8.9. - 11.9.2011
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