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Poduktsicherheit & Werbung (sehr lang)
Datum: 2005-06-09 11:09
Ich lege hier gern noch einmal dar, warum ich den von mir konstruierten Fall und sein Ergebnis für nicht so irrelevant und unwahrscheinlich halte, wie dies einige andere Stimmen im Thread suggerieren, und steige dabei auch gern tiefer in die juristischen Details ein. Dabei bemühe ich mich, nicht in den Fachjargon zu fallen, sondern allgemein verständlich und kurz zu formulieren, damit auch Laien das Ganze nachvollziehen können. Ich hoffe trotzdem, dadurch nicht juristisch ungenau zu werden.
Und noch einmal für alle Leser: Diese Ausführungen dienen nicht dazu, die IDV-Pfeile irgendwie zu diskreditieren. Der Hersteller selbst hält offensichtlich einen GAU für möglich, denn sonst würde er sich nicht mit einer Haftpflichtversicherung zu schützen versuchen, deren Kosten ihm jährlich zumindest eine satte Anzahlung auf einen mittleren Karibikurlaub ermöglichen würden. Die Versicherung ist ausserdem auch Teil des Marketingkonzeptes, sie wird offensichtlich für verkaufsfördernd gehalten - warum wohl? Das soll nicht heissen, dass andere Pfeile irgendwie sicherer sind. Aber: Marketing und Werbung haben einen Einfluss auf den Kunden in Bezug auf die Wahrnehmung von Sicherheitsproblemen. Wie sich das rechtlich auswirken kann, schildere ich nun.
Achtung
Ich bin verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass meine Ausführungen nur eine Meinungsäusserung eines juristisch sehr interessierten Larpers darstellen, nicht aber eine Rechtsberatung oder verbindliche Rechtsauskunft. Wer auf diese Auskünfte hin eine Disposition treffen möchte, lasse sich doch bitte von einem spezialisierten Anwalt (gegen eine saftige Gebühr) beraten. Dann greift nämlich bei Fehlern dessen Berufshaftpflichtversicherung ;) ...
Vorbemerkung:
Der in einem Post weiter oben konstruierte Fall geht von der Möglichkeit aus, das eine Beschädigung des Druckverteilers vorliegen kann, ohne dass sich dies bei oberflächlicher Überprüfung in einer Stresssituation bemerken lässt. Wenn mir echte Materialexperten versichern, dies sei völlig ausgeschlossen, wird es diesen Fall in der Realität so nicht geben - nach der Rechtsprechung zur Produzentenhaftung können dann immer noch Haftungsansprüche gegen den Hersteller trotz der dann recht offensichtlichen Fehlanwendung eines Schützen geltend gemacht werden (die für den Laien teilweise haarsträubenden Urteile des BGH schildere ich weiter unten). Falls der Hersteller die Unmöglichkeit eines Nichtbemerkens des Fehlers hier öffentlich versichert, so gebe ich ihm zu bedenken, dass er sich besser hundertprozentig sicher ist, bevor er so eine Aussage trifft, denn die Konsequenzen können für ihn fatal sein, wie ich im weiteren darlegen werde.
Wer haftet wann?
Jemand wurde durch einen Larppfeil geschädigt. Zunächst gilt es zu prüfen, ob nicht eine Einwilligung des Geschädigten in die schadensverursachende Handlung vorliegt, die einen Schadensersatz ausschliesst (ähnlich wie bei einem ärztlichen Eingriff). Das wird man regelmäßig verneinen können. Meistens akzeptiert der Teilnehmer mit den AGBs des Veranstalters zwar die Verwicklung in einen Larpkampf, aber nur mit Waffen, die gewisse Sicherheitsmerkmale erfüllen. Welche Sicherheitsmerkmale das sind, ergibt sich einerseits häufig aus den Teilnahmebedingungen, aber immer auch daraus, was nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik als sicher betrachtet wird. Ich denke, jeder kann und sollte damit rechnen, durchaus einmal blaue Flecken, Prellungen oder Schwellungen abzubekommen. Aber schon darüber kann man sich trefflich streiten. In ernste Verletzungen wird jedoch niemand einwilligen, schon gar nicht, wenn diese durch defekte oder unsichere Waffen herbeigeführt wurden. Eine Einwilligung in die verletzende Handlung (hier: Verschießen eines defekten Pfeils oder Bolzens) ist also nicht gegeben. Wer also haftet für die Konsequenzen des Unfalls?
Zum Ersatz des Schadens kommen folgende Personen oder Gruppen in Betracht:
1. Der Schütze oder dessen private Haftpflichtversicherung
a) Vertragliche Ansprüche
Eine direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schützen besteht nicht. Allenfalls könnte man den Vertrag jedes Teilnehmers mit dem Veranstalter als einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (der anderen Teilnehmer) auslegen, wenn Bedingungen des Vertrages die Teilnehmer zur Benutzung sicherer Pömpfen verpflichtet, denn dies dient eindeutig dem Schutz der jeweils anderen Teilnehmer.
b) Vertragsähnliche Ansprüche
möglicherweise aus §280 BGB: generelle Schadenersatzhaftung für schuldhafte Pflichtverletzungen aller Art (Hauptpflichten wie Schutz- und Nebenpflichten), für verschiedene Schuldverhältnisse (gesetzliche, vertragliche, vertragsähnliche). Das Verschulden des Schuldners wird gesetzlich vermutet.
--> Dies führe ich hier nur der Vollständigkeit halber auf, eine genauere Betrachtung möchte ich aus Zeitgründen verschieben oder anderen überlassen
c) deliktische Ansprüche
§ 823 Absatz 1 aus dem BGB erklärt eine Handlung, die einen anderen vorsätzlich oder fahrlässig in Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht widerrechtlich beeinträchtigt, für unerlaubt und verpflichtet zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
Ich spar mir die Prüfung der offensichtlich im Fall erfüllten Tatbestandsmerkmale und gehe nur auf die Problemzonen ein, die ich sehe.
Wie schon dargelegt, könnte das Merkmal der Widerrechtlichkeit der schädigenden Handlung durch Einwilligung des Betroffenen fehlen - das ist aber regelmäßig nicht der Fall.
Der Schütze muss aber den Eintritt des Schadens verschulden. Dieses ist vom Geschädigten zu beweisen. Und da wirds schwierig. Es muss ein zumindest leicht fahrlässiges Verhalten des Schützen vorhanden sein, und dieses muss sich genau im Schadenseintritt spiegeln. Ist es wirklich fahrlässig von dem Schützen, einen ordnungsgemäß eingecheckten und überprüften Pfeil, der in einer Schlacht abgefeuert wurde, nach oberflächlicher Prüfung erneut abzuschießen? Das ist ein Standartfall, man sieht es sehr häufig. Es ist falsch, auch das ist klar, denn der Pfeil ist ja beschädigt. Aber muss das der Schütze wissen und berücksichtigen? Nein! Es wurden durch Werbung, Internetauftritt und Gebrauchsanleitung Vertrauenstatbestände geschaffen. Das Produkt wird als Sicherheitspfeil angepriesen, der deutlich länger hält als andere. Das Produkt ist dazu bestimmt, auf andere abgefeuert zu werden, mehrmals, oft hintereinander. Zwei Jahre Gewährleistung dieses Gebrauchs schreibt das Gesetz vor, was jeder weiß. Selbst eine absolut sauber konstruierte Gebrauchsanleitung, versehen mit reichlich Warnhinweisen reicht bei einer potentiellen Gesundheitsgefährdung häufig nicht aus, ein fahrlässiges Verwenden eines fehlerhaften Produktes zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu begründen.
Wer das für an den Haaren herbeigezogen hält, befasse sich einmal mit folgenden, beispielhaften Urteilen des BGH: dem Papierreisswolfurteil und den Kinderteeurteilen. Diese Urteile stellen wichtige Eckpunkte der Rechtsprechung in Deutschland zur Handhabung der Produzentenhaftung dar, die über einen langen Zeitraum entwickelt wurde.
In den Kinderteeurteilen (1. Urteil des BGH vom 12.11.1991 in NJW 1992, 560; 2. Urteil vom 11.01.1994 in NJW 1994, 932; 3. Urteil 31.01.1995 in NJW 1995, 1286; 4. Urteil vom 02.03.1999 in VersR 1999, 888) hat der BGH in ständiger Rechtsprechung zu der Frage Stellung genommen, in welcher Weise der Hersteller eines Kindertees über die Gefahren, die mit dessen Gebrauch verbunden sind, warnen muss. Sämtlichen Kinderteeurteilen lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein stark gezuckerter Kindertee verursachte bei häufiger Verwendung in Verbindung mit einer babyhandlichen Saugnuckelflasche, die den Tee nur an den Oberkiefer gelangen ließ, erhebliche Zahnschäden bei Kindern, da der Zucker mangels Speichelfluss am Oberkiefer nicht abtransportiert werden konnte („nursing-bottle-syndrome“).
Aufgrund eines Artikels in einer zahnmedizinischen Fachzeitschrift über die neue Form der Milchzahnkaries, verursacht durch Kindertees, nahm der Hersteller unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ im unteren Bereich der Banderole der Teeverpackungen folgende Hinweise auf: „Flasche selbst halten und nicht dem Kind als Nuckelfläschchen überlassen; häufiges und andauerndes Umspülen der Zähne, z. B. vor dem Einschlafen, kann Karies verursachen.“
Hiermit hatte der Hersteller seiner Instruktionspflicht jedoch nicht ausreichend genüge geleistet. Die beklagte Firma musste nach Ansicht des BGH im 1. Urteil von 1991 damit rechnen, dass Mütter, die bereits wussten, wie das Produkt zu verwenden war, die Gebrauchsanweisung nicht erneut lesen würden und ohne einen deutlichen Hinweis keine Veranlassung hatten, die bisherige Verwendungspraxis zu ändern.
Die Herstellerfirma habe in ihren Gebrauchsanleitungen keine Mengenbegrenzungen vorgesehen. Im Gegenteil hatte sie auf den Banderolen ihrer Teeverpackungen sogar darauf hingewiesen, ihr Tee sorge u.a. für eine ungestörte Nachtruhe und schmecke den Kindern zur Abendmahlzeit und vor dem Schlafengehen als „Gute-Nacht-Trunk“. Das alles bedeutete für die Mutter Sicherheit bei der Ernährung des Kindes.
Diese Angaben des Herstellers über die positiven Eigenschaften ihrer Tees konnten bei den Eltern, die ihren Kindern den Tee in der Saugflasche zum Dauernuckeln überließen, etwa aufkommenden Bedenken gegen solche Verwendung entgegenwirken, zumal sich die kleine Teeflasche wegen des geringen Gewichts zur Überlassung an das Kind geradezu anbot. Bei diesem Dauernuckeln handelte es sich nach der Auffassung des Gerichts um einen naheliegenden Fehlgebrauch, vor dessen gesundheitlichen Folgen der Hersteller grundsätzlich bei Inverkehrbringen des Tees warnen musste.
Ein fahrlässiges Mitverschulden der verabreichenden Eltern wurde verneint.
Der Papierreisswolffall (Urteil des BGH vom 18.05.1999 in NJW 1999) ist ebenfalls sehr interessant: Ein knapp zweijähriges Kind besuchte mal eben den Nachbarn. Dieser hatte einen betriebsbereiten Aktenvernichter herumstehen. Natürlich ist so ein Ding fürchterlich interessant, vor allem den komischen Schlitz muss man natürlich eingehend untersuchen. Ergebnis des Sicherheitstestes des Kindes: Das Produkt ist doof, da es drei Finger seiner linken Hand unwiederbringlich abgefressen hat.
Ein klarer Fall von Fahrlässigkeit des Nachbarn, der das Gerät bei Anwesenheit des Kindes vom Netz hätte nehmen müssen? Fehlanzeige!
Der BGH warf dem Hersteller vor, schuldhaft die ihm obliegende Instruktionspflicht verletzt zu haben. Da Kinder und auch Erwachsene mit besonders dünnen Fingern in den Papiereinführungsschlitz hineingreifen könnten, bestünden Gefahren, auf welche der Hersteller etwa durch Anbringung eines Piktogramms an dem Gerät habe hinweisen müssen. Durch das Unterlassen eines solchen Hinweises sei der Schaden verursacht worden. Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Nachbar bei ausreichendem Hinweis das Gerät für die Anwesenheit des Kindes ausgeschaltet und so dessen Verletzung verhindert hätte. Das Gericht ging in seiner Entscheidung sogar so weit, dass es nicht allgemeiner Kenntnis entspreche, dass man nicht in die Einführungsöffnung eines Aktenvernichters hineinfassen dürfe. Mithin sei das Kriterium des „naheliegenden Fehlgebrauchs“, welches auch eine Warnpflicht des Herstellers begründet, erfüllt.
Der Hersteller muss den Verbraucher durch eine verständliche Bedienungsanleitung vor produktspezifischen Gefahren warnen, wenn die Verwendung des Produktes noch im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung des Produktes liegt. Verständlichkeit der Bedienungsanleitung und Umfang der Aufklärung orientieren sich zum einen am durchschnittlichen Benutzer sowie an Grad und Nähe der Gefahren.
Darüber hinaus muss der Hersteller den Verbraucher auch vor den Folgen eines vorhersehbaren naheliegenden Fehlgebrauchs warnen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn der Hersteller sicher sein kann, dass sein Produkt ausschließlich in die Hände von Personen gelangt, die mit den Gefahren des Produktes vertraut sind. Dabei sind an die Pflicht zur Aufklärung und Warnung besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Verwendung des Produktes mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Entsprechende Hinweise müssen deutlich erfolgen und dürfen nicht in der Gebrauchsanweisung versteckt werden.
Gemessen an diesen Beispielen wird sich unser Schütze also mit hoher Wahrscheinlichkeit exkulpieren können.
2. Der Veranstalter des Cons oder dessen Veranstalterhaftpflichtversicherung
Spannendes Thema, mit dem man sich einmal genau auseinandersetzen sollte. Wer dazu fundiertes zu sagen hat, melde sich doch bitte. Meine Überlegungen dazu sind noch nicht ausgereift genug, um sie hier zu präsentieren.
3. Der Verkäufer des Pfeils (im folgenden Händler genannt) oder dessen Betriebshaftpflichtversicherung
Dazu jetzt nur soviel: Auch den Händler eines Produktes treffen Informations-, Warn- und Produktbeobachtungspflichten. Im Falle des hier diskutierten Rückrufs hab ich so meine Bedenken, ob das auch allen klar ist. Bei meinen Stichproben habe ich nicht einen Händler entdeckt, der über den Rückruf informierte. Verwunderlich.
4. Der Hersteller des Pfeils oder dessen Betriebshaftpflichtversicherung oder eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung
Wie leicht man zur Haftung des Produzenten gelangt, habe ich schon oben beim Schützen geschildert. Neben der deliktischen Haftung kommen noch Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) in Frage. Dabei kommt es nach überwiegender Ansicht nicht einmal auf ein Verschulden des Herstellers an. Es reicht, wenn das Produkt fehlerhaft war und dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik theoretisch erkennbar war. Eine Prüfung der Verträglichkeit eines Klebstoffes mit einem sicherheitskritischen Druckverteiler wäre möglich gewesen und hätte durchgeführt werden müssen. Eine ausreichende Warnung der Nutzer hat nach den Kriterien der Rechtsprechung nicht stattgefunden.
Nun gut, im Beispiel ist der Hersteller also haftbar. Was ist nun mit seiner Versicherung? Ein kurzer Abstecher in das freundliche Versicherungsbüro nebenan hat mir ein Muster der besonderen Bedingungen für Produkthaftpflichtversicherungen vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eingebracht. Diese Bedingungen wird man wahrscheinlich in allen entsprechenden Versicherungsverträgen wiederfinden.
Da gibt es unter Ziffer 6 eine interessante Klausel, mit der sich in unserem Fall der Versicherer elegant aus der Verantwortung zieht:
"Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder Mitversicherte, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften ... verursacht haben."
Das Abweichen kann hier aus dem Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, auch Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) genannt, abgeleitet werden. Das Gesetz bestimmt Folgendes in § 4 Abs. 2:
"Ein Produkt darf, soweit es nicht § 4 Abs. 1 unterliegt, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung
oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung
nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitungen für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer,
2. seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,
3. seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.
Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. Entspricht eine Norm oder sonstige technische Spezifikation, die vom Ausschuss für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte ermittelt und von der beauftragten Stelle im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, einer oder mehreren Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit, wird bei einem nach dieser Norm oder sonstigen
Spezifikation hergestellten Produkt vermutet, dass es den betreffenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit genügt."
Eine "vorhersehbare Fehlanwendung" ist definiert als "die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von demjenigen, der es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen ist, sich jedoch aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweiligen zu erwartenden Verwenders ergeben kann".
Dieses Gesetz kann und muss gerade bei einem Hersteller eines so sicherheitskritischen Produktes wie einen Larppfeil als bekannt vorausgesetzt werden. Damit ist das Kriterium "Bewusst" der Bedingung leicht erfüllt. Ein Verschulden ist dabei nicht erforderlich.
Über das Ergebnis kann man zwar streiten, aber es spricht doch eine Menge für diesen Standpunkt.
Das reicht mir für heute. Ich stelle mich gern einer sachlichen Diskussion.
Liebe Grüße.