Der Polizei ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt zu Ermittlungszwecken (bspw. zur Fahndung) Bild und Namen eines Tatverdächtigen zu veröffentlichen (so ua § 24 KUG für Bilder). Hier geht es aber wohl weniger um die konkrete Auffindung eines Tatverdächtigen als um die Auffindung weiterer Zeugen. Möglicherweise soll den Geschädigten auch nur die Chance eingeräumt werden auf zivilrechtlichem Wege etwaige Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dann sieht die Situation wieder ganz anders aus.
Mfg,
Gunther
Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Bert Brecht
AEmberwyn VI 8.9. - 11.9.2011
AEmberwyn