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Re: Umgehungsmöglichkeiten
Datum: 2006-11-13 18:50
Das Patentrecht ist nicht so dämlich wie es aussieht ... und die Umgehung alles andere als einfach. Zumindest in diesem Fall:
Interessant ist zunächst einmal, was im Anspruch 1 ggf. auch 2 ("Hauptanspruch") steht. Die Unteransprüche ("... nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch ...") 2, 3 ... n sagen nur, welche Varianten von (1) ebenfalls unmittelbar unter dieses Patent fallen. Dies dient in erster Linie dazu, damit niemand Drittes besonders pfiffige Ausführungsvarianten als eigene Erfindung anmelden kann ("Patent zumauern").
Das heißt:
Solange mit einer Nachahmung auch nur einer ("1") der Hauptansprüche erfüllt ist, liegt eine Patentverletzung vor.