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Grundrechte und Privatrecht
geschrieben von: Gunther Maack
Datum: 2007-09-01 12:34

Hallo zusammen,

das mit den Grundrechten und ihrer Wirkung zwischen Privaten ist ein wenig komplizierter. Grundsätzlich sind die Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat konzipiert. Gem. Art. 1 Abs. 3 GG sind auch nur die drei Staatsgewalten an die )ihm nachfolgenden) Grundrechte gebunden. Daher geht die ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass eine unmittelbare Wirkung der Grundrechte zwischen Privaten vom GG nicht vorgesehen ist. Bestätigt wird dieser Befund noch durch zwei explizite Ausnahmen. Einmal Art. 1 Abs. 1 GG, der die Menschenwürde zum ersten und obersten Wert der Verfassung erhebt, diese als unantastbar bezeichnet und außerdem vor dem Art. 1 Abs. 3 GG anführt. Zweitens gibt es noch die Regelung des Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG, der explizit die Nichtigkeit von vertraglichen Vereinbarung anordnet, die die Koalitionsfreiheit (das Recht Gewerkschaften zu bilden) beeinträchtigen.

Dennoch können Grundrechte auch in gewissem Umfang zwischen Privaten Wirkung erlangen. Wie dies genau gehen soll, ist aber in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Lange Zeit herrschend war die Theorie der mittelbaren Drittwirkung. Nach dieser stellen die Grundrechte nicht nur subjektive Rechte dar, sondern auch eine objektive Werteordnung, die (nur) über die Generakklauseln des Privatrechts (bspw. §§ 242, 138, 826 BGB) zwischen Privaten Wirkung entfalten können, indem diese Generalklauseln im Lichte des GG ausgelegt werden müssen. Ich lass jetzt mal die weitere Diskussion zu dieser Ansicht weg, wird dan doch recht kompliziert. Mittlerweile halte ich diese Theorie auch für überholt.

Sehr viel aktueller ist die Lehre von den Schutzpflichten, die vor allenm auf Canaris zurückgeht. Hiernach stellen die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat dar, sondern verpflichten diesen auch in einem gewissen Rahmen, den Bürger vor Grundrechtsverletzungen durch private Dritte zu schützen. Sofern dieser Schutz nicht von den Grundrechten wahrgenommen wird, müssen dies die Gerichte im konkreten Einzelfall übernehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Staat wirklich eine Schutzpflicht, mithin gegen das sog. Untermaßverbot verstoßen hat. Die Anforderungen, die an eine Verletzung des Untermaßverbots gestellt werden sind aber recht hoch. Bei einem privaten Forum würde ich aber mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass das Untermaßverbot nicht verletzt wird, wenn man bestimmte Meinungsäußerungen verbietet und der Staat dagegen nicht einschreitet. Es steht ja jedem frei, sich in einem eigenen oder anderen Forum zu äußern. Da fehlt es also schon an der Angewiesenheit des Betroffenen, einem wichtigen Kriterium für eine Verletzung des Untermaßverbots.

Weiterführende Literatur:
Claus-Wilhelm Canaris, Grundrechte und Privatrecht. Eine Zwischenbilanz. 1999
bzw. sein grundlegender Aufsatz im Archiv für civilistische Praxis (AcP), 1984 (Bnd. 184), S. 201 ff.


Ich hoffe, ich konnte die recht komplexe Problematik, die sich mit diesem Thema verbindet, ein wenig näherbringen.

Beste Grüße,
Gunther

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AEmberwyn VI 8.9. - 11.9.2011
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