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[Text] Gesetz in einer Low-Fantasy Welt
geschrieben von:
Magus Jarek
Datum: 2004-04-24 12:10
Hi alle zusammen :-)
Ich hatte mal für ein Spiel einen Gesetzestext vorbereitet, den der eine
oder andere vielleicht nützlich finden wird. Die Gesetze sind teils ergoogelt
(Landfrieden von Friedrich Barbarossa) und teils von mir an eine
Fantasywelt angepasst.
Über konstruktive Kritik bzw. Anmerkungen würde ich mich freuen.
Lex Paladinis
Zwölftes Jahr des gerechten Herrschers Treiur
Niederschrift zum Paladischen Landfrieden im Jahre 1 nach den Unruhen in "Königs Treue" ehemals "Arogras Stolz".
"Wir wollen einem jeden Menschen sein Recht sichern, und wir befehlen, daß der lange ersehnte und aller Welt so dringend notwendige Frieden in allen Teilen unseres gesamten Reiches bei unserer kaiserlichen Autorität gehalten werde. Wie man aber diesen Frieden halten und bewahren solle, das lehren die unten folgenden Bestimmungen ganz eindeutig, welche im Zweifelsfall vor dem üblichen Recht der Gewohnheit stehen.
Gerichtsbarkeiten
1. Wir unterteilen in niederes und hohes Recht. Während hohes Recht nur vom Kaiser oder von ihm mit dem Gerichtsbann belehnten gesprochen werden kann, darf in allen Fällen niederer Streitbarkeiten jeder weltliche oder geistige Vertreter Arogars ein Urteil fällen.
2. Die hohe Gerichtsbarkeit umfasst die Beurteilung schwerer Vergehen: Frevel, Mord, Diebstahl, Vergewaltigung und dergleichen. Verbrechen also, für welche das Blutgericht als Sühne droht.
3. Die Hauptaufgabe der niederen Gerichtsbarkeit ist das schlichten von Streiten zwischen Gemeinen.
Schuldfindung
4. Jedes Gericht ist angehalten zuerst durch eine Anhörung von Zeugen die Sachlage zu klären. Ehrbare Zeugen sind alle freien Bürger Paladiums. Zur Wahrheitsfindung kann weiterhin ein Eid auf Arogar verlangt werden. Danach legt das Gericht das Strafmaß individuell, es sei denn nachfolgende Artikel schreiben etwas anderes vor, und unanfechtbar fest.
5. Besteht an der Aussage eines Zeugen ein Zweifel oder verweigert der Angeklagte die Aussage, so kann der Rechtschaffende eine peinliche Befragung verordnen.
6. Sollte nach Befragung aller Zeugen noch Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, kann Arogar um ein Urteil gebeten werden. Vorschlagsberechtigt hierzu ist jeder am Prozess beteiligte, jedoch vermag nur der vorsitzende Richter es anzuordnen.
Vergehen
7. Wenn jemand einen Menschen, tötet, soll er der Todesstrafe unterliegen, es sei denn er könnte durch einen Zweikampf beweisen, daß er jenen zum Schutz seines Lebens getötet hat. Wenn aber allen offenkundig ist, daß er ihn nicht in Notwehr, sondern vorsätzlich getötet hat, darf er sich weder durch Zweikampf noch irgendwie sonst rechtfertigen, vielmehr werde er mit dem Tode bestraft.
8. Wenn jemand einen anderen Menschen verwundet, dann werde ihm, falls er nicht im Zweikampf beweist, daß er dies bei der Verteidigung des eigenen Lebens getan hat, die rechte Hand abgeschlagen, und er werde so, wie oben gesagt ist, verurteilt, und der Richter sei gehalten, gegen ihn und seinen Besitz streng nach dem Rechte zu verfahren.
9. Wenn aber ein Friedensbrecher vor dem Angesicht des Richters flüchtet, so soll vom Richter seine bewegliche Habe zugunsten des Volkes eingezogen und verteilt werden; die Erben aber sollen dessen Erbeigentum, das er innehatte, erhalten, jedoch unter Einfügung der Bedingung, daß sie unter Eid versprechen sollen, dieser Friedensbrecher werde künftig niemals mit ihrem Willen oder Einverständnis irgendeinen Nutzen davon erhalten. Wenn ihm aber die Erben unter Nichtachtung der Kraft des Gesetzes späterhin das Erbeigentum überlassen, soll der Rechtsbelehnte dieses Erbeigentum der königlichen Botmäßigkeit überweisen und vom Kaiser dann zu Lehnsrecht aufgetragen erhalten.
10. Jegliche auf unnatürlichem Weg erlangte Kontrolle über andere Personen, gilt als besonderer Frevel Arogars und wird sobald sie allen offenkundig ist, mit dem Tode bestraft.
11. Wer einen Gegenstand im Werte von fünfzig Paladischen Silberstücken [etwa der Wert einer Kuh] oder mehr stiehlt, soll am Strick aufgehangen werden. Wenn der Wert geringer ist, werde der Dieb mit Ruten gestrichen, mit Zangen gepeinigt oder kahl geschoren, als Fremdländer aber auf jeden Fall mit der Acht belegt werden.
12. Wenn zwei Menschen um ein Lehen streiten und der eine für dieses Lehen einen Verleiher vorführt, soll der Rechtsprechende zunächst dessen Zeugnis, falls der Verleiher die Gebühr für die Verleihung anerkennt, annehmen; und wenn dieser mit geeigneten Zeugen beweisen kann, daß er dieses Lehen ohne Raub besessen hat, soll er es weiter behalten, ohne daß Anlaß zu Streit bliebe. Wenn er aber vor dem Richter des Raubes überführt wird, soll er den Raub in doppelter Höhe entgelten, sein Lehen aber verlieren, es sei denn er könnte nach dem Gebot der Gerechtigkeit und des Gerichts dieses für später zurückfordern.
13. Wenn ein Bauer einen Rittersmann wegen Friedensbruch belangt und mit seiner Hand schwört, daß er dies nicht vorsätzlich, sondern in Notwehr tut, soll sich der Rittersmann zur vierten Hand reinigen. Wenn ein Rittersmann einen Bauern wegen Friedensbruch belangt und mit seiner Hand schwört, daß er dies nicht vorsätzlich, sondern in Notwehr tut, soll der Bauer eine von zwei Möglichkeiten wählen: entweder soll er durch Gottes- oder Menschengericht seine Unschuld beweisen, oder er soll sich durch sieben geeignete Zeugen, die der Richter auswählt, reinigen. Wenn ein Ritter gegen einen Ritter wegen Friedensbruch oder wegen einer todeswürdigen Rechtssache einen Zweikampf führen will, soll ihm nicht die Genehmigung zum Kämpfen erteilt werden, es sei denn er könnte beweisen, daß er seit alter Zeit wie seine Eltern der Herkunft nach rechtmäßiger Ritter ist.
Verhaltensweisen
14. Wenn ein Bauer Waffen, Lanze oder Schwert trägt, soll ihm ein Vertreter Arogars, in dessen Amtsbereich er sich befindet, die Waffen fortnehmen oder statt dessen zwanzig Stücke Paladischen Silbers vom Bauern erhalten.
15. Ein Kaufmann, der in Geschäften über Land reist, soll sein Schwert an seinen Sattel binden oder auf seinen Wagen legen, damit er nicht etwa einen Unschuldigen verletzt, sich aber vor Räubern schützen kann.
16. Alle Reisenden in Paladium sollen sich gewahr sein, dass die Anwendung jedweder besonderer Fähigkeiten die über die eines Paladischen Bauers hinausgehen, nur zum Schutz dritter oder in Notwehr angewendet werden dürfen und ansonsten mindestens mit der Acht geahndet werden.
17. Niemand soll seine Netze oder Schlingen oder sonstige andere Geräte zum Wildfang spannen, es sei denn zum Fang von Bären, Wildschweinen oder Wölfen.
18. Jeder der über Land reist und sein Pferd fressen lassen will, darf seinem Pferd, was er ganz nahe am Rande des Weges stehend fassen kann, als Futter und Erholung für sein Pferd straffrei geben. Es soll auch erlaubt sein, daß jedermann Grashalme und grünendes Buschwerk ohne Verwüstung und Schaden zu seinem Vorteil und Bedarf verwendet.
19. Niemand soll die Not oder Unwissenheit eines anderen nutzten, um ihm einen Gegenstand gegen ein Vielfaches seines Wertes zu verkaufen.
Viele Grüsse,
Nikolai
Grüsse,
Nikolai
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