Das allgemeine Forum. Hier können OOC und IC Dinge besprochen werden. Bitte bleibt bei LARP Themen ;)
... interessante Diskussion ...
Datum: 2005-03-24 16:24
Gunther Maack schrieb:
> Hallo!
>
> Schon möglich. Aber es geht ja zunächst mal immer um die Frage,
> ob es sich um einen im BGB geregelten Vertrag handelt. Und
> einen Eventvertrag kennt das BGB als Vertragstypus nicht.
... wie handhaben das dann Veranstalter von Konzerten oder Bühnenaufführungen?
> Was
> man in Betracht ziehen könnte, wäre der Reisevertrag (auch ein
> moderner Vertrag, der aber ausnahmsweise mal nachträglich ins
> BGB integriert wurde). Allerdings passen da auch einige Regeln
> nicht so recht auf einen LARP-Vertrag.
... s.o. ... es gibt meines Wissens ja teilweise Veranstaltungspakete, wo Unterbringung und Veranstaltung inkludiert sind - wird da dann mit mehreren Verträgen gearbeitet, oder mit einer Mischform, wie du sie bei LARP andenkst?
> Insofern bin ich da
> immer noch skeptisch. Wahrscheinlicher ist eine Mischung aus
> Miet- und Werkvertrag, mit vielleicht auch reisevertraglichen
> Elementen.
... ok ...
> Meiner Ansicht nach könnte man den LARP-Vertrag mittlerweile
> durchaus als ein eigenen Vertragstypus ansehen, denn gewisse
> charakteristische Merkmale, die ihn von anderen Verträgen
> unterscheiden und die bei den meisten LARP-Verträgen gleich
> sind, sind feststellbar.
... wäre interessant, hier mal einen "Standardvertrag" zu formulieren.
> Wichtig wird das sowieso erst bei der Frage nach etwaigen
> Sekundäransprüchen wie zB Schadensersatz. Die Frage nach der
> Hauptleistungspflicht ergibt sich ja unmittelbar aus der
> getroffenen Vereinbarung, wie ich schon im obigen Beitrag
> geswchrieben habe. Schadensersatzregelungen und andere
> Nebenabreden werden aber meist nicht selbständig von den
> Vertragsparteien vereinbart. Insofern greifen hier die
> gesetzlichen Regelungen. Und da muß man dann natürlich
> feststellen, welche das sind. Und schließlich ist es auch für
> die Inhaltskontrolle der AGB wichtig. Denn diese orientiert
> sich an der gesetzlichen Regelung. Soll heißen: eine
> AGB-Klausel kann nur überprüft werden, wenn sie von den
> gesetzlichen Regeln abweicht. Dazu muß man aber wiederum
> wissen, was die gesetzlichen Regeln sind.
... das habe ich soweit verstanden, denke ich.
> Insgesamt ist das alles eine äußerst diffizile Angelegenheit,
> die dadaurch erschwert wird, daß der BGH eben meist zuwenig
> differenziert.
... ok ...
> Ich hoffe, ich konnte alle Klarheiten beseitigen ;-).
... auf jeden Fall. ;-)
k.