Re: ... als juristischer Laie ...
Hallo!
Schon möglich. Aber es geht ja zunächst mal immer um die Frage, ob es sich um einen im BGB geregelten Vertrag handelt. Und einen Eventvertrag kennt das BGB als Vertragstypus nicht. Was man in Betracht ziehen könnte, wäre der Reisevertrag (auch ein moderner Vertrag, der aber ausnahmsweise mal nachträglich ins BGB integriert wurde). Allerdings passen da auch einige Regeln nicht so recht auf einen LARP-Vertrag. Insofern bin ich da immer noch skeptisch. Wahrscheinlicher ist eine Mischung aus Miet- und Werkvertrag, mit vielleicht auch reisevertraglichen Elementen.
Meiner Ansicht nach könnte man den LARP-Vertrag mittlerweile durchaus als ein eigenen Vertragstypus ansehen, denn gewisse charakteristische Merkmale, die ihn von anderen Verträgen unterscheiden und die bei den meisten LARP-Verträgen gleich sind, sind feststellbar.
Wichtig wird das sowieso erst bei der Frage nach etwaigen Sekundäransprüchen wie zB Schadensersatz. Die Frage nach der Hauptleistungspflicht ergibt sich ja unmittelbar aus der getroffenen Vereinbarung, wie ich schon im obigen Beitrag geswchrieben habe. Schadensersatzregelungen und andere Nebenabreden werden aber meist nicht selbständig von den Vertragsparteien vereinbart. Insofern greifen hier die gesetzlichen Regelungen. Und da muß man dann natürlich feststellen, welche das sind. Und schließlich ist es auch für die Inhaltskontrolle der AGB wichtig. Denn diese orientiert sich an der gesetzlichen Regelung. Soll heißen: eine AGB-Klausel kann nur überprüft werden, wenn sie von den gesetzlichen Regeln abweicht. Dazu muß man aber wiederum wissen, was die gesetzlichen Regeln sind.
Insgesamt ist das alles eine äußerst diffizile Angelegenheit, die dadaurch erschwert wird, daß der BGH eben meist zuwenig differenziert.
Ich hoffe, ich konnte alle Klarheiten beseitigen ;-).
Mfg,
Gunther
Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Bert Brecht
AEmberwyn VI 8.9. - 11.9.2011
AEmberwyn