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Wieder einmal Juristisches und auch noch ein paar andere Gedanken
geschrieben von: Gunther Maack
Datum: 2005-03-22 00:12

Hallo!

Bevor ich den geneigten Leser mit juristischen Ausführungen zu langwilen drohe, erst mal kurz meine Meinung zu diesem Thema aus nicht juristischer Sicht:

Mein Selbstverständnis als Orga geht dahin, daß ich den Con in erster Linie für die Spieler (und auch NSC) mache. Ich freue mich, wenn es den Spielern Spaß gemacht hat, und sie gerne wieder kommen wollen. Ich empfinde die Spieler als meine Gäste und Gäste haben bei mir einen sehr hohen Stellenwert. Ich möchte, daß es ihnen gut geht und sie sich bei mir wohlfühlen. Entsprechend können sie durchaus von mir erwarten, daß ich mich darum bemühen, ihnen ein möglichst schönes Erlebnis zu bereiten. Insofern bin ich auch gerne bereit meinen Spaß hintan zu stellen, wobei ich wie bereits oben gesagt ja Spaß daran habe, wenn die Spieler ihrerseits Spaß haben. Natürlich habe aber auch ich als Orga bestimmte Vorstellungen davon, was schönes Spiel ist, und würde dies gerne auf meiner Veranstaltung verwirklicht sehen. Insoweit bin ich dann nicht bereit meinen Spaß hintan zu stellen. Genauer gesagt versuche ich aber bereits im Vorfeld darauf hinzuwirken, daß ich Spaß habe, indem ich bspw. durch das Regelwerk oder genauen Angaben zur Con nur entsprechende Spieler zu Gast habe. Auf der Veranstaltung selber gehen dann die Gäste vor :-) .

Fazit: Ich sehe mich als Orga als Gastgeber, als Spieler selber als Gast und biete und erwarte eine entsprechende Behandlung.


Achtung. Ab hier könnte es trocken werden ;-) :

Nachdem die rechtliche Seite dieser Thematik weiter oben bereits von T.S. und anderen angeschnitten wurde, hier einmal meine Überlegungen zu diesen Erwägungen. Mich hat dieses Thema aus rechtswissenschaftlicher Sicht schon immer gereizt, ich bin aber selber noch nicht ganz mit mir ins reine gekommen, wie das Verhältnis zwischen LARP-Orga aus juristischer Sicht zu bewerten ist.
(Achtung, die folgenden Ausführungen könnten für Laien etwas unverständlich wirken, auch wenn ich mich bemühen werde, meine Gedanken fachsprachenfrei wie möglich darzulegen ;-))

Die grundsätzliche Frage, die man sich stellen muß, ist, ob überhaupt zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmern ein Vertrag zustandekommt. Ginge man von einem reinen Gefälligkeitsverhältnis aus, hätte dies natürlich erhebliche Auswirkungen auf etwaige Ansprüche der Beteiligten. Dies wird festgestellt, indem man sich fragt, ob die Beteiligten sich rechtlich wirksam binden wollen. Ist dies zu bejahen, liegt ein Vertag vor. Besonders problematisch ist diese Abgrenzung immer bei unentgeltlichen "Geschäften", da es auch unentgeltliche Verträge im BGB gibt (Auftrag), andererseits bei unbezahlter Tätigkeit eben häufig von einer Gefälligkeit auszugehen ist. Hier bin ich nun der Ansicht, daß bei LARP-Veranstaltungen regelmäßig (Ausnahmen mag es geben) von einem sog. Rechtsbindungswillen auszugehen ist. Schließlich möchte der Spieler auf der Veranstaltung nicht plötzlich gesagt bekommen, er solle verschwinden. Zum anderen möchte auch der Veranstalter auch nicht die Beiträge zurückgeben müssen, die er ja für die Veranstaltung verwendet hat (auch wenn sich hier die meisten Veranstalter mit ihren AGB ins eigene Fleisch schneiden). Meines Erachtens kommt hier eindeutig ein Vertrag zustande.

Stellt sich nun also die Frage welcher Art: Ein LARP-Vertrag ist im BGB logischerweise nicht geregelt, wie viele andere moderne Vertragstypen auch (Leasing, Franchising, Factoring). Wie solche im BGB nicht geregelten Verträge zu behandeln sind, ist ebenfalls unter Juristen höchst umstritten. Vereinfacht ausgedrückt geht die eine Seite davon aus, daß die meisten Verträge zumindest Ähnlichkeiten mit im BGB geregelten Vertragstypen haben, mithin dann diese ähnliche Regelungen Anwendung finden sollen. Andere betrachten diese Verträge als Verträge eigener Art (sui generis), für die eigene oder nur die allgemeinen Regeln gelten. Zunächst ist festzuhalten, daß für die Bestimmung der sog. Hauptpflicht (das ist das, was das Wesentliche des Vertrages ausmacht) eine konkreter Vertragstypus nicht festzustehen braucht. Gem. § 311 Abs. 1 BGB kann in einem Vertrag generell alles vereinbart werden, was die Parteien vereinbaren wollen (im Rahmen gewisser Schranken, wie §§ 134, 138, 242, 307 ff BGB: Verstöße gegen Gesetze, gute Sitten etc.).

Die nächste Hürde ist also die Feststellung, was genau zwischen Veranstalter und Teilnehmer vereinbart wurde. Auf der einen Seite dürften längst nicht alle Aussagen, die zur Beschreibung der Veranstaltung getroffen wurden, auch als vertraglich vereinbart gelten. Auf der anderen Seite glaube ich auch nicht, daß es nur mit der Möglichkeit auf dem Platz zu zelten getan ist. Wird Vollverpflegung versprochen, so muß es auch Vollverpflegung geben. Je nach Ankündigung sollte zumindest für ein Mindestmaß an Ambiente seitens der Orga gesorgt sein, handelt es sich um ein Abenteurcon mit Plot, dann darf man wohl so etwas wie einen Plot erwarten und sei dieser auch noch so dünn und dürftig. Andererseits kann man natürlich nicht erwarten, etwas vom Plot mitzubekommen. Und ob der Plot einem letztlich gefällt, ist eine Geschmacksfrage. Ganz ähnlich wie bei einem Künstlerauftritt. Tritt der Künstler gar nicht auf, kann man sein Geld zurückverlangen, hat er nur seinen schlechten Tag wird es idR kein Geld zurückgeben. Wie immer wird es hier sehr auf den Einzelfall ankommen.

Interessant wird die Vertragstypusfrage erst, wenn man Schadensersatz will oder uU man von besonderen Rücktrittsregeln ausgehen will. Dh für alle Fälle, in denen die Sache mit der Hauptpflicht im Wesentlichen nicht mehr geklappt hat.

Kurz zusammengefaßt: Zelt-/Schlafplatz sowie ein Mindestmaß an Ambiente kann man wohl auf jedem Con verlangen. Sanitäre Anlagen und Verpflegung müssen soweit versprochen vorhanden sein. Wird ein Plot versprochen, so kann man auch einen solchen verlangen, wenn auch nicht, daß man zwangsläufig in diesen involviert wird, noch daß dieser besonders gut ist oder einem persönlich Spaß macht. Anhaltspunkte für einen solchen Plot wären: Plotbuch (oder auch DIN A4 - Zettel - je nach Anspruch und Spieleinstellung der Orga) und entsprechend vorhandene und gebriefte NSC, die zumindest versucht haben, die im Plotbuch angegebene Geschichte auf die Beine zu stellen.

Mfg und eine frohe Osterwoche,
Gunther



Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Bert Brecht

AEmberwyn VI 8.9. - 11.9.2011
AEmberwyn



Thema geschrieben von Datum/Zeit
Sind Orgas Dienstleister? tim 2005-03-21 18:23
Nein ! MiniDrache 2005-03-21 18:46
Re: Nein ! Terandir 2005-03-21 18:59
Re: Nein ! Cartefius 2005-03-21 20:19
Re: Nein ! T.S. 2005-03-21 20:27
Re: Nein ! Mike 2005-03-21 20:31
Re: Nein ! T.S. 2005-03-21 20:34
Re: Nein ! Terandir 2005-03-21 20:37
Re: Nein ! T.S. 2005-03-21 20:38
Re: Nein ! Mike 2005-03-21 20:47
Wer weiß das schon... Gänsekiel 2005-03-21 20:59
... Ja ... kelvyr 2005-03-21 18:52
Re: Na, ich hoffe ja doch. Terandir 2005-03-21 18:57
Organisatoren sind Beaftragte T.S. 2005-03-21 18:59
Ein klares jein Mike 2005-03-21 19:10
Auch Jein... Irian 2005-03-21 19:27
Zustimmung! (w.T.) Chewie aka Tulac 2005-03-22 06:14
Re: Auch Jein... Tobias B 2005-03-22 08:09
Re: Auch Jein... max 2005-03-23 19:18
Wieder einmal Juristisches und auch noch ein paar andere Gedanken Gunther Maack 2005-03-22 00:12
... als juristischer Laie ... kelvyr 2005-03-22 08:05
Re: ... als juristischer Laie ... Gunther Maack 2005-03-23 19:53
... interessante Diskussion ... kelvyr 2005-03-24 16:24
Re: Wieder einmal Juristisches und auch noch ein paar andere Gedanken CarstenThurau 2005-03-23 21:15
Re: Wieder einmal Juristisches und auch noch ein paar andere Gedanken Gunther Maack 2005-03-23 22:09
Re: Wieder einmal Juristisches und auch noch ein paar andere Gedanken Carsten Thurau 2005-03-24 15:05
Das Nichtjuristische.... Matthias 2005-03-25 10:43
Ja. Ash 2005-03-22 07:43
Ja - Nein Tobias B 2005-03-22 07:58
Ja! Tobias Seybold 2005-03-22 10:04
Re: Sind Orgas Dienstleister? Michael A. Bloch 2005-03-23 18:59
Ganz klares: NEIN The Narrator 2005-03-24 19:38


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